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Unfall mit Mietwagen

Unfall mit Mietwagen

Ein Unfall in einem fremden Fahrzeug und in fremder Umgebung ist schnell passiert. Gerade bei Urlaubsfahrten oder Geschäftsreisen mit dem Mietwagen ist deshalb besondere Aufmerksamkeit ratsam. Machen Sie sich mit der Bedienung und den Spezifikationen des Fahrzeugs vertraut: Die häufigste Unfallursache bei geliehenen LKW zum Beispiel ist die Beschädigung der Aufbauten, da Mieter bei Tunnels oder Unterführungen Höhe und Breite der Aufbauten falsch einschätzen und an den Hindernissen hängen bleiben. 

Vor Antritt einer Fahrt mit einem Mietwagen sollten Sie nicht nur den Wagen, sondern auch den Mietvertrag genau ansehen. Achten Sie auf eine geeignete Absicherung Ihrer Haftungsrisiken:

  • Ist der Wagen ausreichend haftpflichtversichert?
  • Wie hoch ist die vereinbarte Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung?
  • Sind alle als Fahrer infrage kommenden Personen im Vertrag angegeben?
  • Wurden Sonderklauseln im Vertrag vereinbart wie zum Beispiel: Schäden an den Aufbauten von Transportern und LKW zu Lasten des Mieters? Solche Haftungsausschlüsse sind in Mietverträgen grundsätzlich erlaubt. Eine unauffällige Regelung im „Kleingedruckten“ des Vertrags reicht allerdings in der Regel nicht zur Durchsetzung.

Bei einem Unfall mit einem Mietwagen gelten selbstverständlich die gleichen Verhaltensregeln wie jedem anderen Verkehrunfall auch. Wenn es jedoch um die Schadenregulierung mit dem Vermieter bzw. der Versicherung geht, sollten Sie einige Besonderheiten beachten:

  • Ziehen Sie immer, auch bei Bagatellschäden, die Polizei hinzu. Dies gilt erst recht, wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag dies vorsieht. Sonst besteht die Gefahr, dass der Mieter alle aus der Kollision resultierenden Kosten selbst zahlen muss.
  • Auch bei einem Unfall mit Mietwagen im Ausland muss die Polizei gerufen werden. Diese sollte einen Unfallbericht erstellen.

o       Unterschreiben Sie jedoch nichts, was Sie nicht verstehen.

o       Fotografieren Sie den Unfallort.

o       Notieren Sie sich die Namen, Adressen und Telefonnummern aller Beteiligten und Zeugen.

o       Nutzen Sie „Grüne Versicherungskarte“ zur Übernahme der vollständigen Versicherungsangaben Ihres Unfallgegners.

o       Die Mietwagengesellschaft muss sofort informiert werden.

  • Wer grob fahrlässig einen Unfall mit einem Mietwagen verursacht, muss mitunter für den gesamten Schaden aufkommen. Zwar ist eine Versicherungsvertragsklausel, wonach bei grober Fahrlässigkeit stets voll gehaftet wird, unwirksam. Dennoch darf der Unfallverursacher nicht damit rechnen, dass er nur mit der festgeschriebenen Selbstbeteiligung davon kommt.
  • Versichert sind nur die im Mietvertrag angegebenen Fahrer. Im Schadenfall erlischt möglicherweise der Versicherungsschutz, wenn jemand anderes als die genannten Fahrer den Unfall verursacht haben.
  • Wenn Sie den Wagen beschädigt zurückgeben, lassen Sie sich von der Vermietgesellschaft einen Schadensbericht ausstellen und unterschreiben, damit nicht spätere Schäden auch noch „auf Ihr Konto“ gehen.
  • Geben Sie auch kleinere Reparaturen nicht selbst oder ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters in Auftrag.
  • Bei selbstverschuldeten Schäden sind auch mit einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung Abschleppkosten oder Hotelübernachtungen nicht abgedeckt. Falls Sie Mitglied in einem Automobilclub sind, sollten Sie sich deshalb auch mit diesem in Verbindung setzen.

Übrigens: Auch die Strafzettel für Ihre Verkehrsverstöße landen bei der Mietwagengesellschaft und nicht bei Ihnen. Diese kann Ihnen dann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr berechnen.

Diese Hinweise können Ihnen sicher helfen, den einen oder anderen Fehler zu vermeiden, sie sind jedoch nicht rechtsverbindlich.