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Schadenabrechnung

Schadenabrechnung – Reparatur oder Geld

Für die Abrechnung Ihres reparierbaren Unfallschadens haben Sie zwei Möglichkeiten:

Sie lassen Ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt gemäß Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten fachgerecht reparieren. Die von der Werkstatt erstellte Reparaturkostenrechnung übernimmt die leistungspflichtige Versicherung, sofern Sie diese hierzu beauftragt haben.

Sie können Ihren Unfallschaden alternativ auch gemäß Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag fiktiv (also gegen Geldersatz) abrechnen. In diesem Fall wird Ihnen allerdings nur der kalkulierte Nettowert der Reparatur (ohne Mehrwertsteuer) erstattet. Mehrwertsteuer wird nur dann erstattet, wenn sie durch Rechnung nachgewiesen wird, zum Beispiel bei Kauf von Ersatzteilen

Werkstattreparaturauftrag

Ihr Fahrzeug kommt in den Fachbetrieb Ihres Vertrauens zur Beseitigung des Unfallschadens. Denken Sie stets daran, dass derjenige, der den Reparaturauftrag erteilt, auch für die Bezahlung der Reparatur-Rechnung haftet. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Leistungsanspruch gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung oder gegen die eigene Kaskoversicherung besteht.

Aber: Es gibt die Möglichkeit der Reparaturkosten-Übernahme durch den Versicherer mit Sicherungsabtretung. Dazu weisen Sie als Geschädigter durch Ihre Unterschrift auf einem in der Werkstatt vorrätigen Formular die Versicherung an, die Reparaturkosten unmittelbar an die Werkstatt zu zahlen. Erklärt die Versicherung, dass sie voll für die Reparaturkosten eintritt, kann die Werkstatt das Fahrzeug bedenkenlos reparieren, ohne dass Sie als Kunde in Vorlage treten müssen. Erklärt die Versicherung jedoch nur eine geringere Haftungsquote, zum Beispiel aufgrund unklarer Schuldfrage, dann müssen Sie als Kunde beim Abholen des instand

gesetzten Fahrzeugs die Differenz des Rechnungsbetrags an die Werkstatt zahlen.

In vielen Fällen hat sich auch die Sicherungsabtretungserklärung als richtiger Weg der schnellen Schadensregulierung erwiesen. Bei Abtretungserklärungen treten Sie Ersatzansprüche aus dem Fahrzeugschaden erfüllungshalber an die Werkstatt ab.

Ist im Kaskoschaden von Ihnen eine Selbstbeteiligung zu tragen, wird aus abgetretenem Schaden Ihnen die Werkstatt die Selbstbeteiligung direkt in Rechnung stellen.

Lassen Sie sich vor dem Werkstattauftrag aufklären, ob und in welchem Umfang die Versicherung die Reparaturkosten übernimmt.

Leasingfahrzeug

Als Halter eines geleasten Fahrzeugs ist es Ihre Pflicht, sich im Schadensfall unverzüglich mit dem Eigentümer Ihres Fahrzeuges (z. B. Leasinggesellschaft) wegen der Unfallregulierung und des Reparaturauftrages in Verbindung zu setzen. Viele Leasingverträge enthalten die Klausel, dass die Reparatur des Unfallfahrzeugs nur in einem „vom Hersteller anerkannten Betrieb“ erfolgen darf. Ihr Karosserie-Fachbetrieb wird im Zweifelsfall mit dem Eigentümer, z. B. der Leasinggesellschaft, die Abwicklung der Unfallreparatur abklären. Sie sollten jedoch in Ihrem eigenen Interesse die Werkstatt davon in Kenntnis setzen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt.

Kosten des Unfallschadens

Im Zusammenhang mit einem Unfall entstehen dem Geschädigten neben den „reinen“ Werkstattkosten eine Reihe von weiteren Kosten. Die nachstehende Aufstellung zeigt, welche Kosten entstehen können und welche Kosten von der Versicherung übernommen werden. Neben den Werkstattkosten sind dies:

Abschleppkosten

Abschleppkosten sind dem Grund nach vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu ersetzen. Probleme können allerdings hinsichtlich der abgeschleppten Fahrstrecke entstehen. Nach der Rechtsprechung muss der Geschädigte sein Fahrzeug nicht in eine nächstgelegene beliebige Werkstatt abschleppen lassen, sondern hat Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu einer zuverlässigen fachlich geeigneten und räumlich nahe gelegenen Werkstatt seiner Wahl. Abschleppkosten werden vom Versicherer sowohl im Haftpflicht- als auch im Kaskoschaden übernommen.

Mietwagenkosten

Die gegnerische Haftpflichtversicherung übernimmt während der Reparaturdauer auch die Kosten für ein Mietfahrzeug, jedoch nur in Grenzen der Erforderlichkeit, wobei der Geschädigte zur Schadensminderung verpflichtet ist. Auch müssen Sie als Geschädigter darauf achten, dass der Mietwagen Ihnen nicht zu einem überhöhten „Unfalltarif“ angeboten wird. Andernfalls ist Ärger vorprogrammiert. Im Kaskoschaden werden Mietwagenkosten nicht von der Versicherung übernommen, viele Werkstätten stellen aber kostenlos ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung.

Nutzungsausfall

Sollten Sie für die Reparaturdauer auf die Nutzung Ihres Fahrzeuges verzichten können, weil Sie zum Beispiel ein „Zweit-Fahrzeug“ zur Verfügung haben, dann ist die Nutzungsausfallentschädigung für Sie „bares Geld“, also eine echte Alternative zur Anmietung eines Mietwagens. Von der Versicherung wird für die Dauer einer normalen Reparatur bzw. eine angemessene Zeit für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs der so genannte Nutzungsausfall gezahlt. Die Höhe der Entschädigungszahlung richtet sich nach Tabellen. Nutzungsausfall gibt es nicht im Kaskoschaden.

Kosten für Sachverständigengutachten

Ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger ist berechtigt, Gutachten zu erstellen. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen dient u. a. dazu, Schadensumfang und -höhe, Wiederbeschaffungs- und Restwert sowie eventuelle Wertminderung (merkantiler Minderwert) festzulegen und gegebenenfalls eine Beweissicherung an Ihrem Fahrzeug durchzuführen. Die dafür anfallenden Kosten einschließlich der Anfertigung eines entsprechenden Gutachtens sind durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung zu übernehmen; jedoch nicht wie bereits erwähnt bei Bagatellschäden. Wichtig: Bei einem Haftpflichtschaden entscheiden Sie als Geschädigter, welchen Sachverständigen Ihrer Wahl Sie heranziehen wollen. Im Kaskoschaden entscheidet hingegen stets die Versicherung, ob sie einen Kfz-Sachverständigen beauftragen will.

Kredit- und Finanzierungskosten

Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch die für eine Reparatur anfallenden Finanzierungskosten erstattet. Das kann der Fall sein, wenn es Ihre finanzielle Situation nicht zulässt, die Ihnen entstehenden Kosten aus eigener Tasche vorzufinanzieren. Dies gilt nur für den Haftpflichtschaden.

Anwaltskosten

Die für die Regelung berechtigter (Haftpflicht-)Ersatzansprüche anfallenden Anwaltskosten müssen ersetzt werden. Sie sollten immer dann einen Rechtsanwalt einschalten, wenn es Streit hinsichtlich der Schuldfrage gibt, ein Personenschaden entstanden ist oder die Versicherung „Schwierigkeiten“ macht. Im Kaskoschaden bleibt allerdings stets ein Prozessrisiko.

Abzug „Neu für Alt“

Versicherungen können in bestimmten Fällen Abzüge „Neu für Alt“ machen. Diese Abzüge müssen Sie dann selbst an Ihre Reparaturwerkstatt bezahlen. Der Begriff „Neu für Alt“ bedeutet, dass sich durch den Ersatz beschädigter Teile oder Aggregate und durch den Einbau von Neuteilen eine Verbesserung des Gebrauchswertes des Fahrzeuges ergibt. Die Höhe des Abzugs „Neu für Alt“ ist vom Sachverständigen gutachtlich festzulegen. 

Glasschaden / Wildschaden

Bei Glas- oder Wildschaden sowie bei Brand, Explosion, Sturm oder Entwendung tritt Ihre Teilkasko-Versicherung ein.