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Schadenfeststellung

Schadenfeststellung

Ausmaß und Schadenshöhe

Das Ausmaß des Schadens stellt der Sachverständige durch Gutachten oder der beauftragte Fachbetrieb durch Kostenvoranschlag fest. Aber Achtung:

Bagatellschaden

Bei einem Schaden unter ca. € 800 bedarf es oftmals keines Sachverständigen-Gutachtens. Hier handelt es sich um einen so genannten Bagatellschaden. Sollten Sie dennoch einen Sachverständigen einschalten, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht verpflichtet, dessen Kosten zu erstatten. Ärger ist vorprogrammiert. Wir empfehlen Ihnen, bei kleinen Schäden von Ihrem Karosserie-Fachbetrieb einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten einzuholen.

Totalschaden

Wirtschaftlicher Totalschaden ist dann gegeben, wenn die Reparatur des Fahrzeugs so hohe Kosten verursachen würde, dass sie wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungs- und Restwert werden vom Sachverständigen ermittelt. Als Wiederbeschaffungswert gilt der Preis, der bei Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs bei einem Kfz-Händler (Verkäufer) zu zahlen wäre. Der Restwert ist der Preis, der für das unreparierte Unfallfahrzeug auf dem regional zugänglichen Markt noch erzielt wird.

Reparierbarer Schaden

Die Fachwerkstatt oder der eingeschaltete Sachverständige teilt Ihnen mit, ob der Schaden reparierbar ist und mit welchen voraussichtlichen Kosten Sie zu rechnen haben.

Im Haftpflichtschaden haben Sie das Recht, einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl einzuschalten, der ein Gutachten über das Ausmaß des Schadens an Ihrem Fahrzeug abgibt. Die Kosten hierfür trägt die gegnerische Versicherung. Im Kaskoschaden kann die Versicherung einen Versicherungssachverständigen einschalten. In vielen Fällen reicht zur Höhe des Schadens auch der Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt.